Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

85. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 1

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen.

(2) Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1:

Länder Prozentsätze Beträge Bereits ausbezahlte Beträge gem. § 330b ASVG Beträge unter Anrechnung der ausbezahlten Beträge gem. § 330b ASVG
Burgenland 2,81% 9.549.300,00 ? 3.332.051,65 ? 6.217.248,35 ?
Kärnten 3,85% 13.090.900,00 ? 6.402.857,42 ? 6.688.042,58 ?
Niederösterreich 16,65% 56.602.300,00 ? 19.009.394,67 ? 37.592.905,33 ?
Oberösterreich 17,33% 58.924.200,00 ? 16.708.155,82 ? 42.216.044,18 ?
Salzburg 6,93% 23.575.900,00 ? 6.260.727,89 ? 17.315.172,11 ?
Steiermark 17,83% 60.630.000,00 ? 14.117.637,66 ? 46.512.362,34 ?
Tirol 13,39% 45.535.100,00 ? 8.500.719,95 ? 37.034.380,05 ?
Vorarlberg 4,60% 15.626.600,00 ? 4.428.332,80 ? 11.198.267,20 ?
Wien 16,61% 56.465.700,00 ? 21.240.122,14 ? 35.225.577,86 ?
GESAMT 100,00% 340.000.000,00 ? 100.000.000,00 ? 240.000.000,00 ?

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben im Jahr 2018 zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der...

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