Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden

96. Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2015, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

?Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG?

2. Die Überschrift zu § 1 lautet:

?Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital?

3. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.?

4. § 1 Abs. 2 lit. a bis e lautet:

?a) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
b) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 5,
c) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß § 7 Abs. 5,
d) das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß § 7a (externes Beteiligungsmanagement),
e) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1.?

5. In § 1 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge ?in den Gesellschaftsvertrag? durch die Wortfolge ?in die Satzung? ersetzt.

6. § 1 Abs. 2a entfällt.

7. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

?Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt.?

8. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort ?Geschäftsanteile? durch das Wort ?Anteile? ersetzt.

9. § 1 Abs. 4 und 5 entfallen.

10. Die Überschrift zu § 2 lautet:

?Hauptversammlung?

11. In § 2 wird das Wort ?Generalversammlung? durch das Wort ?Hauptversammlung? ersetzt.

12. §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:

?Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

§ 4. (1) Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt und abberufen (Kapitalvertreter). Die fachliche und persönliche Qualifikation dieser Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen.

(2) Die Wahl der Kapitalvertreter erfolgt, wenn die Hauptversammlung bei ihrer jeweiligen Wahl nicht eine kürzere Funktionsperiode festlegt, bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.

(3) Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Belegschaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.

(4) Die Wahl der gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte...

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