Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

95. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt:

?5. Abschnitt: Studien ausländischer Bildungseinrichtungen?

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27 folgende Einträge zu § 27a und § 27b eingefügt:

27a. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27b. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten?

3. In § 3 Abs. 3 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 wird angefügt:

?11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.?

4. In § 9 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

?15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.?

5. Die Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

?5. Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen?

6. § 27 samt Überschrift lautet:

?Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

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