Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:

  2. Die §§ 2 und 3 lauten:

    ?§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.

    (2) Diese werden unterteilt in

    1. Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
    2. Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).
    Diese gliedern sich in
    a) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
    b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
    Das sind
    aa) Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
    bb) Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
    cc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
    dd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    3. Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
    4. Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

    § 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

    1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;
    2. Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);
    3. Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.

    (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.?

  3. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

    ?§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

    § 4b. Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.?

  4. In § 6 Abs. 1 wird im Klammerausdruck das Wort ?Materialseilbahnen? durch das Wort ?Seilbahnen? ersetzt.

  5. In § 6 Abs. 2 wird das Wort ?Unternehmens? durch das Wort ?Seilbahnunternehmens? ersetzt; es entfällt die Wortfolge ? , sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt?.

  6. Die §§ 7 bis 12 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt:

    ?§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.

    § 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    § 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

    (2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.?

  7. Dem § 12b wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.?

  8. In § 12c wird vor dem Wort ?Wiederaufstellen? das Wort ?Das? eingefügt.

  9. Die §§ 13 und 14 lauten:

    ?§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

    1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
    2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    3. Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;
    5. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;
    6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;
    7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    8. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

    (2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

    (3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

    § 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die

    1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
    2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;
    3. Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;
    4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;
    5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen;
    6. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

    (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

    (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die

    1. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;
    2. Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;
    3. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;
    4. fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;
    5. Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;
    6. Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;
    7. Wahrnehmung der Angelegenheiten bei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;
    8. Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
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