Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 ? SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) Â

Abschnitt 1Â Â

Allgemeine Vorschriften Â

Anwendungsbereich Â

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung. Â

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Â

Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:Â Â

  1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren Â

    und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;Â Â

  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Â

    Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:Â Â

    1. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Â

      Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);Â Â

    2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt Â

      werden (Umlaufseilbahnen). Das sind:Â Â

    3. Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich Â

      lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen); Â

    4. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen); Â

    5. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte); Â

  3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder Â

    fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;Â Â

  4. Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);Â Â

  5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr. Â

    § 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Â

  6. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen-

    oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung Â

    der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September Â

    1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge); Â

  7. Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, Â

    sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, Â

    sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;Â Â

    Â Â Â

  8. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes,

    BGBl. I Nr. 38/1999;Â Â

  9. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck Â

    die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;Â Â

  10. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen; Â

  11. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;Â Â

  12. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden Â

    durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen Â

    oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte Â

    betrieben werden. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Â

    Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt. Â

    § 5. Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Â

    Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind. Â

    § 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, Â

    die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder Â

    beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht Â

    gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht. Â

    (2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen Â

    im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung Â

    aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben Â

    handelt. Â

    (3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für Â

    die Beförderung kann eingehoben werden. Â

    § 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments Â

    und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom Â

  13. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen. Â

    § 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Â

    Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn Â

    diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind. Â

    § 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen,

    eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Â

    Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet. Â

    § 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt Â

    wird. Â

    § 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen,

    die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden Â

    müssen. Â

    § 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn Â

    gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Â

    Module maßgebend. Â

    Â Â Â

    Abschnitt 2Â Â

    Behörden Â

    § 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen Â

    (Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern Â

    sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur Â

  14. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte; Â

  15. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht Â

    öffentliche Seilbahnen; Â

  16. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen; Â

  17. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen; Â

  18. Ãœberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich Â

    der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;Â Â

    (2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen Â

    gemäß § 2. Â

    (3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen Â

    ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen. Â

    § 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des Â

    Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Â

    Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur Â

  19. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen; Â

  20. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 Â

    angeführten Seilbahnen; Â

  21. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen und Kabinenseilbahnen;

  22. Ãœberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich Â

    der unter Z 3 angeführten Seilbahnen. Â

    (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig Â

    von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen. Â

    (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur Â

  23. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;Â Â

  24. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen; Typengenehmigungen; Â

  25. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15; Â

  26. fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT