Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019)

46. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
2 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
3 Änderung des Bankwesengesetzes
4 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
5 Änderung des Börsegesetzes 2018
6 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
7 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
9 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
10 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
11 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 189a lautet die Z 4:

?4. beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktpreis; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktpreis sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktpreisen der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktpreis für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktpreis gewährleisten;?

2. In der Überschrift zu § 196a entfällt der Ausdruck ? , Wesentlichkeit?.

3. In § 196a entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung ?(1)?.

4. In § 204 Abs. 2 entfallen im ersten Satz der Strichpunkt und der daran anschließende Halbsatz.

5. § 207 lautet:

?§ 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.?

6. In § 211 Abs. 1 wird im dritten Satz die Wendung ?Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen? durch das Wort ?Pensionen? ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

?Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.?

7. In § 245a Abs. 1 wird der Verweis ?§ 267 und § 267a? durch den Verweis ?§ 267, § 267a und § 267b? ersetzt.

8. In § 278 Abs. 1 wird nach der Wendung ?bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz? die Wendung ?ohne die Angaben nach § 242 Abs. 1 erster Satz? eingefügt.

9. Dem § 906 wird folgender Abs. 49 angefügt:

?(49) § 196a samt Überschrift, § 211 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.?

Artikel 2

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

?(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte ? einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte ? insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;
2. sich und die von ihm
...

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