Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

49. Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c wird das Wort ?Tag? durch das Wort ?Sonntag? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge ?Dienstag nach Ostern? durch das Wort ?Ostermontag? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 Z 7 wird die Wortfolge ?Dienstag nach Pfingsten? durch das Wort ?Pfingstmontag? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

?8. die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).?

5. § 2 Abs. 5 lautet:

?(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,

1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.?

6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt...

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