Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogikpaket 2018)

101. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogikpaket 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Artikel 3 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 4 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
Artikel 6 Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 8 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 9 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 10 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Privatschulgesetzes
Artikel 12 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 13 Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 entfällt die Z 2 und die Z 2a erhält die Ziffernbezeichnung ?2.?.

2. In der Überschrift des Unterabschnittes 2a im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I sowie in § 3 Abs. 4 Z 2 (neu) und Abs. 6 Z 1, § 21b Abs. 4 sowie § 21c Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort ?Neue?.

3. In § 3 Abs. 6 Z 1 entfällt die Wendung ?Hauptschulen,?.

4. In § 8 lit. g sublit. cc entfällt die Wendung ?und 6a?.

5. § 8 lit. o lautet:

?o) unter leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände mit lehrplanmäßig vorgesehener Differenzierung;?

6. In § 8 lit. p wird nach dem Wort ?Leistungsstärken? die Wendung ?sowie Lernfortschritte? eingefügt.

7. § 8a Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,?

8. Im Schlussteil des § 10 Abs. 3 entfällt die Wendung ?Hauptschule (§ 16) oder der Neuen?.

9. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2a Z 2 lautet:

?2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder?

10. Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) entfällt der 2. Unterabschnitt (Hauptschulen).

11. § 21a samt Überschrift lautet:

?Aufgabe der Mittelschule

§ 21a. (1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.?

12. In der Überschrift des § 21b, in § 21b Abs. 1, 3 und 4, in § 21h sowie in § 23 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort ?Neuen?.

13. § 21b Abs. 2 lautet:

?(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus ?Standard? und ?Standard AHS? vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus ?Standard AHS? haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus ?Standard AHS? zu führen.?

14. (Grundsatzbestimmung) In den Überschriften der §§ 21d, 21e und 21f sowie im Text der §§ 21e und 21f, in § 21d Abs. 1 bis 4 und in § 21g Abs. 1 und 2 entfällt in den Wortfolgen ?Neue Mittelschule?, ?Neue Mittelschulen?, ?Neuen Mittelschule? und ?Neuen Mittelschulen? jeweils das Wort ?Neue? bzw. ?Neuen?.

15. (Grundsatzbestimmung) In § 21d wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.?

16. In § 22 entfallen die Wendung ?Hauptschulen oder Neuen? sowie die Wendung ?Hauptschule oder der Neuen?.

17. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wendung ?oder der Hauptschule?.

18. In § 23 Abs. 2 entfällt die Wendung ?der Hauptschule,?.

19. (Grundsatzbestimmung) In § 24 Abs. 3 entfallen die Wendungen ?der Hauptschule,? sowie ?18,? und das Wort ?Neuen?.

20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 1 lit. b lautet:

?b) als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.?

21. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 3 entfallen das Wort ?Hauptschule? samt Anführungszeichen und nachstehendem Beistrich sowie das Wort ?Neue?.

22. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 4 entfällt die Wendung ?Hauptschule, der Neuen?.

23. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet:

?(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.?

24. (Grundsatzbestimmung) In § 26 wird die Zahl ?20? durch die Wendung ?21g? ersetzt.

25. § 28 Abs. 2 lautet:

?(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) und kann im technischen, im wirtschaftlich/sozial/kommunikativen oder in einem sonstigen den Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich erweiterter Unterricht nach Wahl der Schülerin oder des Schülers vorgesehen werden.?

26. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

?Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.?

27. (Grundsatzbestimmung) § 31 Z 2 lautet:

?2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder?

28. (Grundsatzbestimmung) Im Schlussteil des § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Wort ?Schulforums? durch das Wort ?Schulgemeinschaftsausschusses? ersetzt.

29. § 33a Abs. 1 lautet:

?(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.?

30. § 39 Abs. 2 lautet:

?(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 bis 3) nicht erschweren. § 21b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.?

31. § 40 Abs. 2 bis 3a wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

?(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der

1. die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit ?Gut? beurteilt wird oder
2. die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit ?Gut? beurteilt wird,
ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der

1. die 4. Klasse der Mittelschule
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