Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

84. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1a. Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?und die Ausgleichszulagen? durch den Ausdruck ? , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen? ersetzt.

1b. Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort ?Ausgleichszulage? der Ausdruck ?und des Bonus nach § 299a? eingefügt.

1c. Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ?und der Ausgleichszulage? durch den Ausdruck ? , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage? ersetzt.

1d. Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort ?Ausgleichszulage? der Ausdruck ?sowie des Bonus nach § 299a? eingefügt.

1e. Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort ?Ausgleichszulage? der Ausdruck ?sowie der Bonus nach § 299a? eingefügt.

1f. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

?s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.?

1g. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck ?und sublit. cc nicht anzuwenden ist?.

2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

3. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:

?Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

§ 299a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 ? nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 ? und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 ? begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 ? nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 ? und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 ? begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 ? nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 ? und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 294 Abs. 4 und ist mit 383,03 ? begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),
2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der
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