Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
80. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
?§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in | Stufe 1 | 157,30 Euro, | |
in | Stufe 2 | 290,00 Euro, | |
in | Stufe 3 | 451,80 Euro, | |
in | Stufe 4 | 677,60 Euro, | |
in | Stufe 5 | 920,30 Euro, | |
in | Stufe 6 | 1285,20 Euro und | |
in | Stufe 7 | 1688,90 Euro |
(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.?
2. Die Novellierungsanordnung betreffend § 5a und der Gesetzestext in § 5a entfallen.
3.Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:
?(8) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge...
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