Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
42. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Verweis ?§ 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a,? der Verweis ?§ 130c,? eingefügt.
2. In § 118 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
?7a. | Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,? |
3. In § 118a Abs. 1 wird die Wortfolge ?auf deren Verlangen? gestrichen.
4. In § 118g Abs. 1 wird die Wortfolge ?auf deren Verlangen? gestrichen.
5. In § 119i wird folgender Abs. 37 angefügt:
?(37) § 118 Abs. 2 Z 7a, § 118a Abs. 1, § 118g Abs. 1, § 130c und § 130d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.?
6. In § 129l Abs. 1 wird der Verweis ?gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität II)? durch den Verweis ?gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/58/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I), ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 1? ersetzt.
7. Nach § 130b werden § 130c und § 130d mitsamt Überschrift eingefügt:
?Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) § 130c. (1) Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,
1. | ein Governance-System vorzubereiten, das |
a) | den Anforderungen der Art. 41, 42, 44, 46 bis Art. 49 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere |
aa) | die Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion, |
bb) | die Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und |
cc) | die Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne; |
b) | den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Art. 132 der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und |
c) | eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet; |
2. | eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus |
a) | der Bewertung, Erfassung und Beurteilung des |
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