Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

157. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2011, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

1. in der Landwirtschaft,
2. im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. im Gartenbau,
4. im Feldgemüsebau,
5. im Obstbau und in der Obstverwertung,
6. im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
7. in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. in der Pferdewirtschaft,
9. in der Fischereiwirtschaft,
10. in der Geflügelwirtschaft,
11. in der Bienenwirtschaft,
12. in der Forstwirtschaft,
13. in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
15. in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.?

2. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.?

3. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck ?Facharbeiterin? oder ?Facharbeiter? anzuführen ist:

1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.?

4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.?

5. (Grundsatzbestimmung) § 12 lautet:

?§ 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
2. mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und
3. einen Meistervorbereitungslehrgang besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben bzw. Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck ?Meisterin? oder ?Meister? anzuführen ist:

1. Meisterin/Meister Landwirtschaft,
2. Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Meisterin/Meister Gartenbau,
4. Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
5. Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
6. Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
9. Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
10. Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
11. Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
12. Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
13. Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin oder Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

(8) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Ausbildungsberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.?

6. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur...

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