Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)

148. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 8, § 96, in der Überschrift zu § 106 und in § 106 wird jeweils das Wort ?Berufung? durch das Wort ?Beschwerde? ersetzt.

2. § 75 samt Überschrift lautet:

?Beschwerde

§ 75. Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Lehrperson die Beschwerde zu.?

3. Der bisherige Text des § 83 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?;. folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
2. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.?

4. In § 88 entfällt Abs. 2.

5. In § 88 Abs. 3a wird die Wortfolge ?Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde? durch die Wortfolge ?Beschwerde an das Verwaltungsgericht? ersetzt.

6. § 88 Abs. 6 lautet:

?(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.?

7. § 90 Abs. 3 letzter Satz, § 100 Abs. 2 letzter Satz und § 102a Abs. 2 entfallen.

8. In § 103 entfällt Abs. 4.

9. § 105a lautet:

?§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.?

10. § 119g lautet:

?§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,
2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,
3.
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