Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

136. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird in Z 5 das Zitat ?§§ 58c und 59 Abs. 1? durch das Zitat ?§§ 57, 58c und 59? ersetzt.

2. § 7 samt Überschrift lautet:

?Abstammung

§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt

1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ? ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn

1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.?

3. § 7a samt Überschrift lautet:

?Legitimation

§ 7a. (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn

1. er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und
2. er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.
Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären.

(3) Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.

(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf uneheliche Kinder

1. der legitimierten Frau, oder
2. des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 erfüllt.
Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.?

4. In § 8 entfällt Abs. 2 und entfällt in Abs. 3 die Wortfolge ? , Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist?.

5. In § 10 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge ?hinreichend gesichert ist? die Wortfolge ?oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann? eingefügt.

6. In § 10 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.?

7. In § 10...

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