Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird
106. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz ? StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 17 lautet:
?Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen?
2. § 17 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
?§ 17. (1) Behördlich zu überprüfen sind
1. | der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, |
2. | der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und |
3. | die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht. |
Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen. |
(1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:
1. | einmal pro Jahr bei |
a) | Forschungsreaktoren, |
b) | Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, |
c) | hoch radioaktiven Strahlenquellen, |
d) | Teilchenbeschleunigern, |
e) | Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und |
f) | nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, |
2. | alle vier Jahre bei |
a) | zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen, |
b) | veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und |
c) | gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten, |
3. | alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.? |
3. Der erste Satz von § 17 Abs. 3 lautet:
?Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen.?
4. In § 41 Abs. 1 Z 1 erhalten die lit. d bis n die Buchstabenbezeichnung ?e)? bis ?o)?; die lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:
?c) | der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, |
d) | der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,? |
5. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:
?3. | in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.? |
6. § 41 Abs. 3 entfällt.
7. § 41 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:
?2. | der Bundesminister |
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