Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
    Artikel 1 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
    Artikel 2 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 43a eingefügt:

    ?§ 43a. Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen?
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 47a eingefügt:

    ?§ 47a. Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 57:

    ?§ 57. Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 62:

    ?§ 62. Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase?
  6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 63a eingefügt:

    ?§ 63a. Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen?
  7. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 73a eingefügt:

    ?§ 73a. Duldungspflichten und Entschädigungen?
  8. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 78a eingefügt:

    ?§ 78a. Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen?
  9. § 2 Abs. 8 Einleitungsteil lautet:

    ?Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind?

  10. Im § 2 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge ??Stand der Technik? der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand? durch die Wortfolge ??Stand der Technik? (beste verfügbare Techniken ? BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand? ersetzt.

  11. § 2 Abs. 8 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:

    ?als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;?

  12. Im § 2 Abs. 8 wird der Punkt am Satzende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 bis 14 angefügt:

    ?7. ?BVT-Merkblatt? ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;
    8. ?BVT-Schlussfolgerungen? ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
    9. ?mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte? der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
    10. ?Zukunftstechnik? eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
    11. ?gefährliche Stoffe? Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S 1;
    12. ?Bericht über den Ausgangszustand? Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
    a) Informationen über die derzeitige Nutzung und ? falls verfügbar ? über die frühere Nutzung des Geländes;
    b) ? falls verfügbar ? bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
    13. ?Boden in der Z 12 sowie in den §§ 39 Abs. 3 Z 9, 51 Abs. 2a, 62 Abs. 9, 65 Abs. 1 Z 3a und 78a Abs. 3 und 4? die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
    14. ?Umweltinspektionen? alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Behandlungsanlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Behandlungsanlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.?
  13. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat ?Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 173 vom 8. 7. 2010 S 1? durch das Zitat ?Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33? ersetzt.

  14. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Zitat ?Verordnung (EG) Nr. 1774/2002? durch das Zitat ?Verordnung (EG) Nr. 1069/2009? ersetzt.

  15. Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2? die Wortfolge ?oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle? eingefügt.

  16. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung von Verordnungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zuständige Behörde. Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.?

  17. Im § 6 Abs. 1 Schlussteil wird nach der Wortfolge ?auf Antrag des Verfügungsberechtigten? die Wortfolge ?oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83? eingefügt.

  18. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    ?Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.?

  19. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet:

    ?Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

    1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
    2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder
    3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
    4.
    a) Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    b) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a
    ...

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