Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt. ?

2. In § 3 Abs. 6 wird der Ausdruck ?§ 40 Abs. 3? durch den Ausdruck ?§ 39 Abs. 3? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 7 lauten der fünfte und sechste Satz:

?Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.?

4. In § 3 Abs. 7 lautet der vorletzte Satz:

?Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.?

5. § 3 Abs. 7a lautet:

?(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.?

6. § 3a Abs. 8 entfällt.

7. § 16 Abs. 3 lautet:

?(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.?

8. In § 19 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck ?§ 55 Abs. 4? durch den Ausdruck ?§§ 55, 55g und 104a? ersetzt.

9. In § 19 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof? durch die Wortfolge ?Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof? ersetzt.

10. In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird die...

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