Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

72. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz ? AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 entfällt.

2. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:

?§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ?Rot-Weiß-Rot ? Karte?, ?Blaue Karte EU? oder ?Aufenthaltsbewilligung ? Künstler? oder eine ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus”, eine ?Aufenthaltsberechtigung plus?, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ?Familienangehöriger? oder ?Daueraufenthalt ? EU? besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige ?Rot-Weiß-Rot ? Karte?, ?Blaue Karte EU? oder ?Aufenthaltsbewilligung ? Künstler? oder eine ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus”, eine ?Aufenthaltsberechtigung plus?, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ?Familienangehöriger? oder ?Daueraufenthalt ? EU? besitzt.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige ?Rot-Weiß-Rot ? Karte?, ?Blaue Karte EU? oder ?Aufenthaltsbewilligung ? Künstler? berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.?

3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge ?gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt? die Wortfolge ?oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt? eingefügt.

4. § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 entfällt.

5. § 4 Abs. 3 Z 9 bis 12 lautet:

?9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder?

6. Im § 4 Abs. 3 werden nach der Z 12 folgende Z 13 und 14 angefügt:

?13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.?

7. § 4 Abs. 4 lautet:

?(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und ? sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt ? den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.?

8. § 4 Abs. 5 lautet:

?(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.?

9. § 4a samt Überschrift entfällt.

10. § 4b zweiter Satz lautet:

?Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen.?

11. Dem § 4c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.?

12. § 6 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.?

13. § 6 Abs. 3 entfällt.

14. Im § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?oder die Arbeitserlaubnis?.

15. Im § 7 Abs. 7 entfällt die Wortfolge ?einer Arbeitserlaubnis oder?.

16. § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§§ 12 bis 12c) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern (§ 14) gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20d.?

17. § 11 Abs. 6 entfällt.

18. Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung ?III? und folgende Überschrift:

?Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern?

19. § 12 lautet:

?§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.?

19a. Nach § 12d Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Anträge gemäß Abs. 2 können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.?

20. § 12d samt Überschrift entfällt.

21. Die Abschnitte IIb, IIc und III (alt) samt Überschrift entfallen.

22. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschrift eingefügt:

?Ausländische Künstler

§ 14. (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

(3) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

Niedergelassene Ausländer

§ 15. (1) Ausländern, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung? oder einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie

1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert
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