Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Zahlungsdienstegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Finanzen)
70. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Zahlungsdienstegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Finanzen) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Börsegesetzes 1989 |
Artikel 4 | Änderung des E-Geldgesetzes 2010 |
Artikel 5 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 7 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 9 | Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Pensionskassengesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Punzierungsgesetzes 2000 |
Artikel 15 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 16 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
Artikel 17 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 18 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz |
Artikel 20 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes |
Artikel 22 | Änderung des Rundfunkgebührengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 2 lautet:
?(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.?
2. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.?
3. § 23 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 22 angefügt:
?(22) § 22 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.?
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 3 letzter Satz lautet:
?Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.?
2. In § 99b wird die Wortfolge ?§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten? durch die Wortfolge ?§ 31 Abs. 1 VStG? ersetzt.
2. Dem § 107 wird folgender Abs. 77 angefügt:
?(77) § 41 Abs. 3 und § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 ? BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 7 dritter Satz lautet:
?Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.?
2. § 44 Abs. 5 entfällt.
3. § 64 Abs. 2 lautet:
?(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
1. | gegen die Versagung der Zulassung, |
2. | gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).? |
4. § 64 Abs. 3 entfällt.
5. § 64a entfällt.
6. In § 96a wird die Wortfolge ?§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten? durch die Wortfolge ?§ 31 Abs. 1 VStG? ersetzt.
7. Dem § 102 wird folgender Abs. 37 angefügt:
?(37) § 25 Abs. 7, § 64 Abs. 2 und § 96a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 44 Abs. 5, § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.?
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge ?§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten? durch die Wortfolge ?§ 31 Abs. 1 VStG? ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
?(4) § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?
Artikel 5
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge ?§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten? durch die Wortfolge ?§ 31 Abs. 1 VStG? ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 10 angefügt:
?(10) § 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 193 Abs. 2 lautet:
?(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 190 bis 191 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.?
2. Dem § 200 wird folgender Abs. 6 angefügt:
?(6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?
Artikel 7
Änderung des...
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