Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird

58. Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 2 des § 1 Abs. 1 erhält die Ziffernbezeichnung ?3.?, die Z 1 und 2 lauten:

?1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder ?

2. § 1 Abs. 7 lautet:

?(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.?

3. Im § 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

?2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;?

4. In den §§ 3 Abs. 1 erster Satz und 4 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge ?dem Beschädigten? durch die Wortfolge ?dem Opfer?, im § 3a zweiter Satz wird die Wortfolge ?bei Beschädigten? durch die Wortfolge ?bei Opfern?, in den §§ 3a zweiter Satz und 9 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge ?des Beschädigten? durch die Wortfolge ?des Opfers?, in den §§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 5 Abs. 1 zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz und 8 Abs. 1 wird der Begriff ?Beschädigte? durch den Begriff ?Opfer?, in den §§ 4 Abs. 5 erster Satz, 5a Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 und 2 wird die Wortfolge ?der Beschädigte? durch die Wortfolge ?das Opfer?, im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge ?ein Beschädigter? durch die Wortfolge ?ein Opfer?, im § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge ?einem Beschädigten? durch die Wortfolge ?einem Opfer?, im § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge ?der Beschädigte oder Hinterbliebene? durch die...

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