Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (§ 860

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wor-

den ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

  1. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

    (4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird.

    (5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2

    den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.

    (6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des Jahres zu leisten, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie 1. sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

    wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert,

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

    oder 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

    Hilfeleistungen

    § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

  2. Geldleistungen;

  3. Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe,

    b) Heilmittel,

    c) Heilbehelfe,

    d) Anstaltspflege,

    e) Zahnbehandlung,

    f) Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten als erweiterte Heilfürsorge einschließlich der

    Ãœbernahme der notwendigen Reisekosten;

  4. orthopädische Versorgung a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,

    orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

    b) deren Wiederherstellung und Erneuerung;

  5. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

  6. Ersatz der Bestattungskosten.

    Geldleistungen

    § 3. (1) Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen,

    der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie dürfen jedoch,

    vorbehaltlich des Abs. 2, zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 3 den eineinhalbfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 292 Abs. 3

    lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich für die Ehefrau (den erwerbsunfähigen Ehemann) und für jedes Kind (§ 252

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) um das Eineinhalbfache der jeweiligen im § 292

    Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Beträge, sofern diese Angehörigen überwiegend vom Anspruchsberechtigten erhalten werden. Für Witwen (Witwer)

    bildet der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen Richtsatzes nach § 292 Abs. 3 lit. b und für Waisen der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden Richtsatzes nach

    § 292 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Einkommensgrenze. Übersteigt die Geldleistung zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 3 die...

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