Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

19. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 lit. c lautet:

,,c) eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, besucht, oder?

1a. Dem § 30d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

?(3) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.

(4) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 1 bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 3 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 4 aufgestockt.?

2. Dem § 30f wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung...

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