Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 ? KaWeRÄG 2012)
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Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 ? KaWeRÄG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Kartellgesetzes 2005 Artikel 2 Änderung des Wettbewerbsgesetzes Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 Artikel 1
Änderung des Kartellgesetzes 2005
Das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:
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Das Inhaltsverzeichnis lautet:
?Inhaltsverzeichnis
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Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen
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Abschnitt
Kartelle
§ 1. Kartellverbot § 2. Ausnahmen § 3. Freistellungsverordnungen -
Abschnitt
Marktbeherrschung
§ 4. Begriffsbestimmung § 5. Missbrauchsverbot § 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen -
Abschnitt
Zusammenschlüsse
§ 7. Begriffsbestimmung § 8. Medienzusammenschlüsse § 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse § 10. Anmeldung § 11. Prüfungsantrag § 12. Prüfung § 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen § 14. Entscheidungsfristen § 15. Bekanntmachung von Entscheidungen § 16. Nachträgliche Maßnahmen § 17. Durchführungsverbot § 18. Verordnungsermächtigung § 19. Ausnahmen -
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise § 21. Berechnung von Marktanteilen § 22. Berechnung des Umsatzerlöses § 23. Bestimmte Ware oder Leistung § 24. Anwendungsbereich § 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften -
Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
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Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
§ 26. Abstellung § 27. Verpflichtungszusagen § 28. Feststellungen -
Abschnitt
Geldbußen
§ 29. Geldbußentatbestände § 30. Bemessung § 31. Unternehmervereinigungen § 32. Einbringung § 33. Verjährung -
Abschnitt
Exekution
§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche § 35. Zwangsgelder -
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 36. Antragsprinzip § 37. Entscheidungsveröffentlichung -
Abschnitt
Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen
§ 37a. Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen -
Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 38. Verfahrensart § 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 40. Amtsparteien § 41. Kostenersatz § 42. Schriftsätze § 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen § 44. Fristen § 45. Stellungnahmen der Kammern § 46. Stellungnahmen der Regulatoren § 47. Verhandlungen § 48. Einstweilige Verfügungen § 49. Rechtsmittelverfahren -
Hauptstück
Gebühren
§ 50. Gerichtsgebühren § 51. Ausschluss von Gebühren § 52. Zahlungspflichtige Personen § 53. Haftung mehrerer Personen § 54. Festsetzung der Rahmengebühren § 55. Gerichtliche Kosten § 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen § 57. Einbringung -
Hauptstück
Institutionen
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Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 58. Gerichtsorganisation § 59. Zusammensetzung der Senate § 60. Geschäftsverteilung § 61. Berichterstatter § 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts § 63. Abstimmung § 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter § 65. Ernennung § 66. Eignung § 67. Unvereinbarkeit § 68. Nominierung § 69. Amtsdauer § 70. Amtsenthebung § 71. Meldepflichten § 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts -
Abschnitt
Bundeskartellanwalt
§ 75. Aufgaben § 76. Bestellung § 77. Bestellungsvoraussetzungen § 78. Funktionsdauer und Enthebung § 79. Dienst- und Besoldungsrecht § 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben § 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde § 82. Verzicht auf Prüfungsanträge -
Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts
§ 83. Zuständigkeit § 84. Zusammenarbeit § 85. Übermittlung von Urteilen -
Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 86. In-Kraft-Treten § 87. Außer-Kraft-Treten § 88. Kartellregister § 89. Genehmigte Kartelle § 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren § 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren § 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen § 93. Sprachliche Gleichbehandlung § 94. Verweisungen § 95. Vollziehung?
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§ 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
?1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10 % haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15 % haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle);? -
§ 2 Abs. 2 Z 4 wird aufgehoben.
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§ 3 Abs. 1 lautet:
?§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden.?
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In § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.?
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In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge ?gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich? aufgehoben.
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In § 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
1. einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder 2. einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht, dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.? -
§ 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
?1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,? -
§ 7 Abs. 3 wird aufgehoben.
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In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.?
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§ 14 Abs. 1 lautet:
?§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.?
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§ 18 Abs. 1 lautet:
?§ 18. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.?
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In § 28 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn
1. die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder 2. die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.? -
§ 29 Z 1 lit. d lautet:
?d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;? -
In § 29 Z 2 werden der Strichpunkt nach der lit. b durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.
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§...
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