Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 ? VersRÄG 2013)

12. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 ? VersRÄG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird die Zitierung

?§ 9 Abs. 1?

durch die Zitierung

?§ 9 Abs. 1 und 2?

ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 2 lautet:

    ?(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.?

  2. Die Abs. 3 und 4 entfallen.

    3. § 18f Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.?

    4. § 118i Abs. 1 Z 8 entfällt.

    5. § 119i Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:

    ?(33) § 1a Abs. 1, § 9 Abs. 2, der Entfall des § 9 Abs. 3 und 4, § 18f Abs. 7, der Entfall des § 118i Abs. 1 Z 8 und § 129m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.?

    6. Nach § 129l wird folgender § 129m eingefügt:

    ?§ 129m. § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. ?

    Artikel II

    Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

    Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 1b werden folgende §§ 1c und 1d samt Überschrift eingefügt:

    ?§ 1c. Der Faktor Geschlecht darf ? vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 VAG ? nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

    Versicherung für Menschen mit Behinderung

    § 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005) ist.

    (2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der...

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