Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird

135. Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Abs. 2 lautet:

?(2) Diese Kosten ? ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur ? sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.?

2. § 98 wird folgender Abs. 26 angefügt:

?(26) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2011 tritt mit 1. Jänner 2012...

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