Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

133. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?in der ländlichen Hauswirtschaft,? durch die Wortfolge ?im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,? ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.?

3. (Grundsatzbestimmung) In § 7b Abs. 5 wird die Wortfolge ?Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? und die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft? durch die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? ersetzt.

4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.?

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 11d werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

?(3) Bei Personen gemäß § 11c Abs. 1 Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 11b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.?

6. (Grundsatzbestimmung) § 11e lautet:

?§ 11e. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.?

7. (Grundsatzbestimmung) § 11g Abs. 1 bis 4 lauten:

?§ 11g. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein...

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