Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
73. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. l und m angefügt:
?l) | unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben; |
m) | unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.? |
1a. In § 8d Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung ?in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden? durch die Wendung ?in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden? ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 wird die Wortfolge ?eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist? durch die Wortfolge ?eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist? ersetzt.
3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a zweiter Satz lautet:
?Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.?
4. § 42 Abs. 2a zweiter Satz lautet:
?Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.?
5. In § 131 erhält der zweite Abs. 22 die Absatzbezeichnung ?(23)? und wird folgender Abs. 24 angefügt:
?(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011...
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