Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

115. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten ? im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt ? zu verwenden.?

2. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.?

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:

1. Basiseinheiten,
2. aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
3. die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,
4. die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),
5. die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie
6. die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).?

4. Die Wortfolge ?Gesetzliche Maßeinheiten sind:? am Beginn des § 2 entfällt.

5. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

1. für die Länge das Meter (m):
Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt;
2. für die Masse das Kilogramm (kg):
Das Kilogramm ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;
3. für die Zeit die Sekunde (s):
Die Sekunde ist das 9 192 631 770fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes von Atomen des Nuklids Cäsium-133 entsprechenden Strahlung;
4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A):
Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der durch zwei im Vakuum parallel im Abstand von 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 0,000 000 2 Newton (2 x 10-7 N) hervorrufen würde;
5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K):
Das Kelvin ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers; diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,000 155 76 Mol ²H pro Mol 1H, 0,000 379 9 Mol 17O pro Mol 16O und 0,002 005 2 Mol 18O pro Mol 16O;
6. für die Stoffmenge das Mol (mol):
Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind. Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein;
7. für die Lichtstärke die Candela (cd):
Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.?

6. Der Einleitungsteil des § 2 Abs. 2 lautet:

?Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:?

7. § 2 Abs. 2 Z 16 lautet:

?16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):
wobei die Celsius Temperatur T gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0=273,15 K; ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden; die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;?

8. Der Einleitungsteil des § 2 Abs.3 lautet:

?Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:?

9. § 2 Abs. 3 Z 9 lautet:

?9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):
1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant.?

10. § 2 Abs. 4 und 6 entfällt.

11. Der Einleitungsteil des § 2 Abs. 5 lautet:

?Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:

12. In § 2 Abs. 5 entfällt die Z 1; die Z 2 lautet:

?2. für den ebenen Winkel
der Vollwinkel = 2 p Radiant,
der Grad (°) = p/180 Radiant,
die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant,
die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant,
die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und
die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant;?

13. Im Einleitungssatz zu § 2 Abs. 5 Z 5 wird die Wortfolge ?Perlen und? gestrichen.

14. § 2 Abs. 5 Z 7 lautet:

7. für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

15. Der Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 lautet:

?Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik?

16. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1. Eichung von Messgeräten und
2. Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst
weiterzugeben.?

17. § 4 Abs. 4 lautet:

?(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden ?Amtsblatt für das Eichwesen? kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.?

18. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

?§ 5. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.

(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:

1. Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
2. Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
3. Koordination der Forschung und Entwicklung,
4. Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
5. Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:

1. je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
a) Bundeskanzleramtes;
b) Bundesministeriums für Finanzen;
c) Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
d) Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;
e) Bundesministeriums für Gesundheit;
f) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
g) Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
h) Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
i) Bundesministeriums für Inneres;
j) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
3. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
4. je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
5. je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
6. ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
7. ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.

(4) Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.

(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie...

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