Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

150. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ? ArbIG), BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

2. Dem § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und ?adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
b. Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).?

3. Dem § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

?(1a) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.?

4. In den §§ 12 Abs. 5, 13, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 22 wird die Bezeichnung ?Bundesminister für Arbeit und Soziales? durch ?Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? ersetzt.

5. In § 19 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung ?Bundesministerium für Arbeit und Soziales? durch die Bezeichnung ?Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? ersetzt.

6. In § 27 Z 2 und 3 wird die Bezeichnung ?Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch ?Bundesminister für Arbeit...

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