Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz)

115. Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes (Bergbauabfall-Novelle) Das Mineralrohstoffgesetz ? MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)? der Eintrag ?Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a)? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119)? folgender Eintrag eingefügt:

?Abfallentsorgungsanlagen (§ 119a)
Vermeidung von Unfällen und Informationen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b)
Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle (§ 119c)?

3. Im § 1 wird am Ende der Z 26 ein Strichpunkt angefügt und wird nach der Z 26 folgende Z 27 angefügt:

?27. ?bergbauliche Abfälle? Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.?

4. Dem § 109 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

?Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.?

5. Im § 114 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung ?(3)? und ?(4)?; Abs. 2 (neu) lautet:

?(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und ?rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.?

6. Nach § 117 wird folgender § 117a samt Überschrift eingefügt:

?Abfallbewirtschaftungsplan

§ 117a. (1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:

1. Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch
a) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,
b) gezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,
c) Berücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,
d) Verwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
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