Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

95. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

?Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:

1. die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;
2. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.

(3) Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand und ihre wesentlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehören im Personalwesen insbesondere strategische Maßnahmen für den Personalausgleich zwischen den Gesellschaften.?

2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

?Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ÖBB-Personenverkehr AG geeignete Strukturen zu schaffen, die auf die Besonderheiten des Personenfern- und Personennahverkehrs Rücksicht nehmen.?

3. § 7 samt Überschrift entfällt.

4. § 11 samt Überschrift entfällt.

5. Im 3. Teil lautet die Überschrift des 3. Hauptstückes neu:

?ÖBB-Produktion GmbH?

6. Im § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

?(2) Der Firmenwortlaut der ?ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH? lautet mit der Eintragung der Änderung ins Firmenbuch ?ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH?.

(3) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH, im Folgenden als ÖBB-Produktion GmbH bezeichnet, bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Produktion GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.?

7. § 14 samt Überschrift lautet:

?Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Produktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden ?

8. §§ 15 und 18 samt Überschriften entfallen.

9 . Im § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Technische Services-GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Technische Services-GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.?

10. Im 3. Teil entfällt das 5. Hauptstück (§§ 19 bis 22 samt Überschriften); weiters entfallen die §§ 26 bis 28 samt Überschriften.

11. Im § 24 Abs. 1 wird das Wort ?ÖBB-Infrastruktur Bau AG? durch das Wort ?ÖBB-Infrastruktur AG? ersetzt.

12. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

?Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

§ 29a. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes ?Verschmelzung von Aktiengesellschaften? des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 ?Verschmelzung? verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

(3) Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch ?ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft?. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet.?

13. § 30 samt Überschrift lautet:

?Aktionär

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.?

14. § 31 samt Überschrift lautet:

?Aufgabe

§ 31. (1) Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.

(2) Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem

1. eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie
2. geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und
...

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