Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

93. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

12. FSG-Novelle

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2008 sowie durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 lautet:

?(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
2. der Lenker eines der in Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.
Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.?

2. § 4 Abs. 5 lautet:

?(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.?

3. In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort ?sechster? durch das Wort ?siebenter? ersetzt.

4. In § 4c Abs. 2 fünfter Satz wird das Wort ?siebenter? durch das Wort ?achter? ersetzt.

5. § 11 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

?Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.?

6. In § 16b Abs. 4 Z 2 wird nach dem Buchstaben ?j? die Wortfolge ?und k? eingefügt.

7. In § 20 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

?Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b des Güterbeförderungsgesetzes erforderlich ist.?

8. In § 21 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

?Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist.?

9. In § 24 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

?Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.?

10. In § 24 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:

?Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.?

11. In § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.?

12. In § 24 Abs. 3a wird das Wort ?vierter? durch das Wort ?fünfter? ersetzt.

13. In § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens...

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