Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 geändert werden

89. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz ? EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006 und durch die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
2. für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit
a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S.3, verfügen, oder
b) Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a aufweist.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

?(1a) Die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in eine Liste, die auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.?

3. In § 2 Abs. 2 werden nach der Worten ?ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32,? die Worte ?zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63,? eingefügt.

4. In § 2 Abs. 3 werden nach den Worten ?in den Zuteilungsplan gemäß § 11? die Worte ?und in die Verordnung nach § 13 Abs. 1? eingefügt.

5. In § 2 Abs. 4 werden die Worte ?und 4? durch die Worte ?oder in einem Bescheid gemäß § 13 Abs. 5? ersetzt.

6. § 2 Abs. 7 lautet:

?(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage oder diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.?

7. § 3 Z 2 lautet:

?2. ?Emissionen? die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus
a) Quellen in einer Anlage oder
b) einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 1a durchführt;?

8. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden angefügt:

?9. ?Luftfahrzeugbetreiber? die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 1a durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
10. ?gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber? den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
11. ?Vergabe von Emissionszertifikaten? die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers.?

9. Die Überschrift zu Abschnitt 2 lautet:

?Genehmigungen für Anlagen?

10. In § 4 Abs. 3 Z 5 werden nach dem Wort ?Emissionszertifikaten? die Worte ?gemäß § 18 Abs. 1? eingefügt.

11. Die Überschrift zu § 7 lautet:

?Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen?

12. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

§ 7a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie direkt anwendbar sind, zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2a dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2a festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festlegen.

(3) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Das Überwachungskonzept ist erstmals bis 31. August 2009 vorzulegen. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.?

13. § 8 lautet:

?§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 und für Luftfahrzeugbetreiber erstmals für das Jahr 2010 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen, Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können auch ausschließlich in englischer Sprache übermittelt werden.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird, hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle geprüft sein.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(5) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.?

14. § 9 lautet:

?§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige...

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