Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird
72. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes |
Artikel 2Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur | Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung |
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort "Sicherheit" die Wendung"sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung" eingefügt.
2. § 6 Abs. 2 lautet:
"(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst."
3. In § 38a SPG wird in den Absätzen 3 bis 7 jeweils das Zitat "§ 382b EO"durch das Zitat "§§ 382b und 382e EO"ersetzt."
4. Dem § 93 wird in Abs. 2 nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:
Des Weiteren enthält der Sicherheitsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten und Wahrnehmungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.
5. Dem § 94 wird folgender Abs. 26 angefügt:
"(26) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 38a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2009 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2009 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."
Artikel 2
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Einrichtung
§ 1. Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft - KStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].
Organisation
§ 2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.
(2) Der Direktor und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Zum Direktor oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer besondere Kenntnisse und nationale und internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufweist. Darüber hinaus kann zum Direktor nur bestellt werden, wer mindestens fünf...
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