Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

119. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen)"

2. In § 3 Abs. 2 und § 7 wird jeweils die Wortfolge "Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Wortfolge "Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1. § 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,
2. der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
3. Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage I Abschnitt VI über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung."

4. In Anlage I entfallen die Abschnitte IV und V mit Ausnahme von Abschnitt V Z 4.

5. In Anlage I wird Z 4 des bisherigen Abschnittes V zu Abschnitt IV; die Bezeichnung "4." wird durch "IV." ersetzt.

6. In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV die Bezeichnungen "a)", "b)", "c)", "d)", "e)" und "f)" durch die Bezeichnungen "1.", "2.", "3.", "4.", "5." und "6." ersetzt.

7. In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV Z 1...

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