Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkomissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern,

die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten;

sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974)

bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

§ 4. Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.

§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT