Bundesgesetz vom 6. Feber 1974, mit dem Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen erlassen werden (Schulunterrichtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz,

    BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;

    ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige sowie die Pädagogischen Akademien und verwandten Lehranstalten, nicht aber die

    Ãœbungsschulen.

    Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

    § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

  2. ABSCHNITT AUFNAHME IN DIE SCHULE Aufnahme als ordentlicher Schüler

    § 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 aufzunehmen,

    wer a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

    1. die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt,

      zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

      (2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

      (3) In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren Schule (ausgenommen Sonderformen) dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (ausgenommen das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium)

      dürfen nur Bewerber aufgenommen werden,

      die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die erste bzw.

      fünfte Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Alters*

      grenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

      (4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf — ausgenommen in Pflichtschulen —

      der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz,

      sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

      (5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler — ausgenommen in Pflichtschulen

      — nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

      (6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

    2. ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein,

      ferner b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und c) nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

      ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnamsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erlassen.

      (7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der ersten Schulstufe a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

      (8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

      Aufnahme als außerordentlicher Schüler

      § 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

      (2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn a) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b)

      oder b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

      (3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig. Im Falle des Abs. 2

    3. a kann die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1

    4. b a!s ordentlicher Schüler aufzunehmen.

      (4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen.

      Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

      (5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden,

      wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Privatschulen.

      (6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben,

      dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

      (7) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde erster Instanz den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen. Schulbesuch dann anzurechnen,

      wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

      (8) Die Bestimungen dieses Bundesgesetzes finden auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit Anwendung, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

      Aufnahmsverfahren

      § 5. (1) Für die Aufnahme in die erste Stufe der einzelnen Schularten — ausgenommen der Berufsschulen — hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.

      (2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.

      Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

      (3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufhahmsbewerber,

      die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3),

      in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,

      aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung haben jedoch keine Anwendung zu finden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist.

      Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen...

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