Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

116. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:

"k) unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können."

2. In § 8a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

3. Dem § 8a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

4. Nach § 8d wird folgender § 8e samt Überschrift eingefügt:

"Sprachförderkurse

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein Unterrichtsjahr und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.

(2) In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden

1. in der Volksschule an Stelle der in § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz "Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache",
2. in der Hauptschule an Stelle der in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand "Deutsch" unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und
3. in der Polytechnischen Schule an Stelle der in § 29 Abs. 1 lit. a und b genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz "Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache"
Anwendung. Sprachförderkurse können auch integrativ im Unterricht der in Z 1 bis 3 genannten Pflichtgegenstände stattfinden.

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und...

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