Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

2. Vor der Überschrift zu § 21 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten

3. Vor der Überschrift zu § 22 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

3. Abschnitt

Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen

4. Vor der Überschrift zu § 23 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"4. Abschnitt

Schlussbestimmungen"

5. In § 1 Abs. 2 Z 1 werden die Wortfolge "nach dem" durch die Wortfolge "gemäß Anlage I des" ersetzt und nach dem Wort "Sport" das Zitat ", BGBl. III Nr. 108/2007," eingefügt.

6. In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge "das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983," durch die Wortfolge "ein Verbot gemäß § 22a" ersetzt.

7. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort "Übereinkommen" die Wortfolge "und/oder auf dessen Anlagen" eingefügt und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "Special Olympics Österreich;".

9. In § 4 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; § 4 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

"11. die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann".

10. § 4 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
2. die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind."

11. § 4 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

"(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer...

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