Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

114. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie
1. Abschnitt
Förderung von Ökostrom
§ 10. Kontrahierungspflicht
§ 10a. Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
§ 11. Vergütungen
§ 11a.Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas
§ 11b.Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen
§ 12. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 12a. Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
3. Teil
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22b. Verrechnungspreis
§ 22c. Ausgleichsregelung
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c.Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 30d. Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32b. Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2007
§ 32c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 33. Vollziehung"

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

3. §§ 2 und 3 lauten samt Überschriften:

"Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
4. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

1. Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
2. Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
4. Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
5. Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.

4. § 4 lautet:

"

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
4. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
5. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG zu fördern.

(2) Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.

(3) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2008 bis zum Jahr 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben."

5. In § 5 Abs. 1 entfallen die Z 3, 17, 18, 21, 23 und 24.

6. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. "Abfall mit hohem biogenen Anteil" die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;"

7. § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

"4. "Biomasse" den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; Abfälle, auf die Z 1 nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Gas aus Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
5. "Brennstoffnutzungsgrad" die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;"

8. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:

"9. "Einspeisetarifvolumen" die über die Dauer der Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen;
a) "jährliches Einspeisetarifvolumen" den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
...

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