Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

113. Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz) Ziele

§ 1. (1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere

1. eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden;
2. die Energieeffizienz erhöht werden;
3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;
4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;
5. bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;
6. die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;
7. der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.

(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
a) Infrastrukturleitungen sowie
b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "Abwärme" der bei der Kraft- oder Wärmeerzeugung oder bei chemischen Prozessen anfallende Anteil an Wärmeenergie;
2. "Fernwärme" thermische Energie, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;
3. "Fernwärmeausbauprojekt" die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
4. "Hausanschluss" jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
5. "Fernkälteausbauprojekt" eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
6. "industrielle Abwärme" Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt;
7. "Infrastrukturanlagen" Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen;
7a. "Infrastrukturleitungen" Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) mit mehr als 0,75 MW thermischer Nennleistung;
8. "Infrastrukturprojekt" die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind;
9. "Kältemaschine" eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht;
10. "Leitungsanlage" eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen;
11. "Netzanschlusspunkt" die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle.

Förderungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Ein Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.

(2) Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass

1. a) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB, dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist und
b) der für energieeffiziente Fernwärme geltende Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird: energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht oder
2. es sich um ein Infrastrukturprojekt handelt, das nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt oder
3. die Wärmeerzeugungsanlagen, die nach Verwirklichung des Projektes in die Leitungsanlagen einspeisen, die Kriterien für energieeffiziente Fernwärmeanlagen erfüllen oder es sich um die Nutzung von Abwärme handelt.
Sofern nicht sämtliche Erzeugungsanlagen in einem Fernwärmesystem den Anforderungen von Z 1 lit. b entsprechen, wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dem Anteil der Jahreserzeugung der Anlagen entspricht, die das Erfordernis der Z 1 lit. b erfüllen.

(3) Kälteprojekte, bei denen die Kältearbeit zu mehr als 50 vH durch Kompressoren erzeugt wird, sind nach diesem Bundesgesetz nicht förderfähig.

(4) Werden für ein Fernwärmeausbauprojekt auch aus anderen Förderquellen Förderungen gewährt, dürfen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fördergrenzen...

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