Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
112. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
"
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
2. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Z 8, 11, 23, 26 und 37 ElWOG wird das Wort "Erwerbsgesellschaft" durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaft" ersetzt.
3. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 14a lautet:
"14a. | "funktional verbundenes Netz" ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endkunden abgibt." |
4. In § 25 Abs. 5 Z 1 wird das Wort "Höchstspannungsebene" durch das Wort "Höchstspannung" ersetzt.
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 lautet:
"1. | Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung): |
a) | Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG sowie das Höchstspannungsnetz und die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH; |
b) | Tiroler Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG; |
c) | Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG und Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der |
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