Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden

17. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.

2. Dem § 38b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.

3. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.

4. Im § 60 werden nach Abs. 2d folgende Abs. 2e und 2f eingefügt:

(2e) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 4 und 32a, § 4 samt Überschrift, § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 8, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 31 und § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) § 10, § 38b Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 61 Abs. 32 und § 64 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

5. Dem § 61 wird folgender Abs. 32 angefügt:

(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion...

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