Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG und das Tierseuchengesetz geändert werden

136. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift zu § 29 sowie in den §§ 29 Abs. 1, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 4 wird die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus -und Weiterbildung" ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird zu § 45 die Wortfolge "Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92" durch die Wortfolge "Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006" ersetzt.

3. § 3 Z 3 letzter Satz lautet:

"Nur Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden."

4. § 3 Z 7 lit. a lautet:

"a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;"

5. In § 3 Z 11 wird folgender Satz angefügt:

Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.

6. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

7. § 10 Abs. 4 und 5 lauten:

"(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt "Statistik Österreich" beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nicht personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen."

8. In § 10 Abs. 6 wird das Wort "Kontrollnummern" durch das Wort "Zulassungsnummern" ersetzt.

9. § 21 lautet:

"

§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen."

10. § 22 Z 3 lautet:

"3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel"

11. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie"

12. In § 28 Abs. 5 Z 3 wird das Wort "Fortbildungslehrgängen" durch das Wort "Weiterbildungslehrgängen" ersetzt.

13. In den §§ 29 Abs. 2 Z 1 und 70 Abs. 2 wird das Wort "fortzubilden" durch das Wort "weiterzubilden" ersetzt.

14. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden...

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