Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
90. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck "14,53 Euro" durch den Ausdruck "15,00 Euro", der Ausdruck "21,80 Euro" durch den Ausdruck "22,50 Euro", der Ausdruck "29,07 Euro" durch den Ausdruck "29,50 Euro" und der Ausdruck "36,34 Euro" durch den Ausdruck "37,00 Euro" ersetzt.
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Artikel II
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 6 Abs. 3 und 37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck "oder Witwen(Witwer)beihilfe", im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "oder eine Witwen(Witwer)beihilfe", im § 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge "zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2", im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "und die Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2", im § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge " , der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2" durch die Wortfolge "und der Zuschüsse gemäß § 46b" ersetzt, im § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder", im § 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen "oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2)" und "beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe" und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck "§ 36 Abs. 2" durch den Ausdruck "§ 36" ersetzt.
2. § 36 lautet:
§ 36.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
3. § 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. Dem § 113a wird folgender Abs. 15 angefügt:
(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem...
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