Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

44. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach dem Ausdruck "§ 68. Übergangsbestimmungen" werden zwei neue Absätze gebildet in die jeweils die Wortfolgen "§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004" und "§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005" eingefügt werden.

2. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 3 lautet:

"3. "Bilanzgruppenkoordinator" eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;"

3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 Z 12 lautet:

"12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde."

4. (Grundsatzbestimmung) Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 8 angefügt:

"(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
3. bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
4. der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung
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