Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Schifffahrtsgesetzes

    Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:

  2. Der Kurztitel des Schifffahrtsgesetzes erhält die Abkürzung "SchFG".

  3. § 2 Z 20 lautet:

    "20. "Hafen": Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;"
  4. Im § 2 wird an dessen Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32 und 33 angefügt:

    "32. "Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River Information Services - RIS)": Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Verbindung zu anderen Verkehrsträgern; dazu gehören insbesondere Fahrwasserinformation sowie taktische bzw. strategische Verkehrsinformation (z.B. Nachrichten für die Binnenschifffahrt, elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland ECDIS);
    33. "Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)": Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien."
  5. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

  6. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    "(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde."

  7. In den §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 4 und 6, 42 Abs. 4 sowie 53 Abs. 5 wird der Ausdruck "Schiffahrtspolizeiorgane" durch "Organe der Schifffahrtsaufsicht" ersetzt; in den §§ 16 Abs. 1 Z 9, 92 Abs. 1 Z 4 und 101 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck "Schiffahrtspolizei" durch "Schifffahrtsaufsicht" ersetzt; in den §§ 23 Abs. 4 sowie 38 Abs. 2 Z 1, Abs. 6 und 7 wird der Ausdruck "Schiffahrtspolizeiorganen" durch "Organen der Schifffahrtsaufsicht" ersetzt; in den §§ 31 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Z 20 wird der Ausdruck "Schiffahrtspolizeiorgan" durch "Organ der Schifffahrtsaufsicht" ersetzt.

  8. Im § 13 Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck "1990, BGBl. Nr. 305" durch "2001, BGBl. I Nr. 146" und in den §§ 16 Abs. 1 Z 8, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3 und 45 Abs. 3 der Ausdruck "1990" durch "2001" ersetzt.

  9. Im § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge "der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei" durch "des öffentlichen Sicherheitsdienstes" ersetzt.

  10. In den §§ 23 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 4, 42 Abs. 4, 43 Abs. 1, 71 Abs. 3, 80 Abs. 4, 86 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 96 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, 108 Abs. 2, 109 Abs. 10, 113 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, 146 Abs. 2 Z 1 sowie 153 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird der - in den §§ 43 Abs. 1, 86 Abs. 3 und 113 Abs. 3 zweimal angeführte - Ausdruck "Wissenschaft und Verkehr" durch "Verkehr, Innovation und Technologie" ersetzt.

  11. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    "(5) Eine Kundmachung durch "Nachrichten für die Binnenschifffahrt" im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl."

  12. § 24 und dessen Überschrift - einschließlich jene im Inhaltsverzeichnis - lauten:

    "Binnenschifffahrts-Informationsdienste

    § 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben.

    (2) Informationen, Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu geben. Lässt sich deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken, sind sie als "Nachrichten für die Binnenschifffahrt" im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.

    (3) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen, Hinweise und Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.

    (4) Die Schiffsführer haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

    (5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien Bestimmungen über Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu erlassen, insbesondere über

    1. Art, Form und Inhalt von Informationsdiensten;
    2. diesbezügliche Daten- und Kommunikationsstandards;
    3. technische Systeme zur Weitergabe von Informationen, Hinweisen und Empfehlungen;
    4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter;
    5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme der Informationsdienste;
    6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist."
  13. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    (6) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

  14. § 30 Abs. 3 lautet:

    (3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.

  15. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten."

  16. Im § 37 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge "als Schiffahrtspolizei".

  17. In den §§ 37 Abs. 4 und 153 Abs. 5 wird der Ausdruck "wirtschaftliche Angelegenheiten" durch "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

  18. Im § 38 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge "Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten".

  19. § 38 Abs. 5 lautet:

    (5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

  20. Dem § 38 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

    "(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

    1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);
    2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;
    3. in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.
    Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

    (9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen...

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