Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

34. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

  1. In lit. b erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Auf Antrag" die Wortfolge "Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages".

  2. In lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge "die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich" die Wortfolge "die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich".

    2. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der fünfte Teilstrich:

    " - betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,"

    3. In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge "Einkünfte im Ausland" durch die Wortfolge "in- oder ausländischen Einkünfte"ersetzt.

    4. In § 31 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "auf Antrag" die Wortfolge "auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages".

    5. § 33 wird wie folgt geändert:

  3. In Abs. 4 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "zwischenstaatlicher Vereinbarungen" die Wortfolge "zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen".

  4. Abs. 8 lautet:

    "(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen."

    6. In § 124b wird folgende Z 120 angefügt:

    "120. § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß § 40 für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden."

    Artikel II

    Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

    Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel des EG-Amtshilfegesetzes lautet:

    Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)

    2. § 1 Abs. 1 lautet:

    "(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

    1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
    2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern
    zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten."

    3. § 3 entfällt.

    4. In § 5 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

    5. In § 6 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

    Der Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in...

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