Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

170. Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

Österreichisches Filminstitut

§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Ziel der Filmförderung ist es,

a) die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
b) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
c) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
d) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
e) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
f) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken."

3. § 2 Abs. 2 lautet:

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

4. § 2 Abs. 4 lautet:

"(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.

a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
f) Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen."

5. § 2 Abs. 5 lautet:

"(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

a) die Stoffentwicklung;
b) die Projektentwicklung (einschließlich der Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);
c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
d) die Vermarktung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen."

6. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

"Österreichischer Filmrat

§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.

(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:

a) der Bundeskanzler,
b) der Vizekanzler,
c) zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
d) ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
f) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
g) je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
h) der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
i) der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
j) zwei Vertreter der Länder,
k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von...

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