Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
152. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
I | Änderungen des Strafgesetzbuches |
II | Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
III | Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer |
Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges | |
IV | Änderungen der Konkursordnung |
V | In-Kraft-Treten |
VI | Übergangsbestimmung |
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 88 Abs. 2 Z 2 werden das Wort "Arzt" durch die Worte "Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes" und die Worte "der Heilkunde" durch die Worte "seines Berufes" ersetzt.
2. Im § 121 Abs. 1 werden die Worte "der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen" durch die Worte "eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes" ersetzt.
3. Nach dem § 153b werden folgende §§153c bis 153e samt Überschriften eingefügt:
"Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. | die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder |
2. | sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. |
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält."
Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 153d. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur...
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